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   LAG Hamm, 15.12.1982 - 12 Sa 993/82   

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https://dejure.org/1982,5436
LAG Hamm, 15.12.1982 - 12 Sa 993/82 (https://dejure.org/1982,5436)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.12.1982 - 12 Sa 993/82 (https://dejure.org/1982,5436)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 - 12 Sa 993/82 (https://dejure.org/1982,5436)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 212
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Dabei erfordert der Streitfall keine Auseinandersetzung mit der vom Landesarbeitsgericht aufgegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22. Juni 1982 (- 2 Ca 605/82 - DB 1982, 1938), wonach der Arbeitgeber in Anwendung des ultima-ratio-Prinzips verpflichtet sei, zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen (ablehnend Vollmer, DB 1982, 1933; Däubler, AiB 1982, 132; siehe auch LAG Hamm Urteil vom 15. Dezember 1982 - 12 Sa 993/82 - DB 1983, 506).
  • LAG Sachsen, 10.06.1996 - 8 Sa 1150/95

    Berücksichtigung der Altersstruktur der Erzieherinnen in einer Kindertagesstätte

    Eine andere Sichtweise kann insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet werden, da jede andere Entscheidung ihrerseits wieder einen Eingriff in kündigungsschutzrechtlich geschützte Rechtspositionen der anderen Arbeitnehmer darstellen würde (vgl. KR-Etzel, 4. Auflage, § 1 KSchG Rz. 497 unter Hinweis auf LAG Hamm, 15.12.1982, ZIP 1983, 212 und BAG, 19.05.1993, EzA 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 73).
  • OLG Hamm, 29.09.1998 - 28 U 97/98

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung ; Überprüfbarkeit von

    Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz infolge Arbeitsmangels entfallen ist, kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil eine dauerhafte Verkürzung der Arbeitszeit durch einzelvertragliche Regelung bzw. Änderungskündigung mit den verbleibenden Arbeitnehmern denkbar wäre (vgl. LAG Hamm ZIP 1983, 212; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage 1996, § 44 Anm. IV 3 c), weil die Entscheidung, welche Aufgaben durch Volltags- oder Teilzeitbeschäftigungen abgedeckt werden sollen, zum Bereich der gerichtlich nicht überprüfbaren Unternehmenspolitik gehören und der Arbeitgeber daher auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, statt einer Beendigungskündigung mehrere Änderungskündigungen auszusprechen (vgl. BAG NJW 1993, 3218; Löwisch, Kommentar zum Kündigungssschutzgesetz, 7. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 35; Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 4. Aufl. 1996, Rdnr. 112).
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